Stadt Rahden

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Benutzungsordnung für den Bahnhof Rahden


I. Vorbemerkungen

Der Bahnhof Rahden versteht sich als eine Einrichtung zur Förderung und Verbesserung des sozialen und kulturellen Lebens in der Stadt Rahden. Die Räumlichkeiten stehen entsprechend der Einrichtung und Zweckbestimmung für Veranstaltungen der in Rahden ansässigen Vereine, Verbände sowie sonstigen Vereinigungen und Gruppen für gemeinnützige, kulturelle, politische oder jugendfördernde Veranstaltungen im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

II. Benutzung

§ 1 Benutzungsgrundsatz

Der Bahnhof Rahden darf nur zu den von der Stadt Rahden genehmigten Zwecken und Zeiten benutzt werden.

§ 2 Überlassung und Vergabe

Die Überlassung der Räume erfolgt privatrechtlich und unter Ausschluss von Ersatz- und Haftungsansprüchen gegenüber der Stadt Rahden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 3 Anmeldung und Vergabe

(1) Jede Veranstaltung ist bei der Stadt Rahden rechtzeitig unter Angabe der Nutzungszeit und Nutzungsart anzumelden. Die Belegung erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldung.

(2) Bestehen im Einzelfall Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung oder der Träger einer Veranstaltung mit dem Verwendungszweck des Bahnhofs Rahden zu vereinbaren ist oder nicht, so entscheidet der Bürgermeister endgültig über die Bereitstellung bzw. Ablehnung der Räumlichkeiten.

§ 4 Durchführung von Veranstaltungen

(1) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung ist der Veranstalter oder dessen Beauftragter verantwortlich. Er ist verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung mit einem Bediensteten der Stadt Rahden über die ordnungsgemäße Beschaffenheit einschließlich der Zugangswege und der Notausgänge zu überzeugen. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines der Stadt Rahden gegenüber zu benennenden Verantwortlichen stattfinden.

(2) Die Einrichtung des Bahnhofs Rahden darf nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß verwendet werden. Die Mitnahme von Geräten und Einrichtungsgegenständen aus dem Gebäude ist untersagt.

(3) Beschädigungen und Verluste sind unaufgefordert sofort, spätestens jedoch am nächsten Werktag, der Stadt Rahden zu melden. Eine evtl. Schadenregulierung erfolgt auf Kosten des Veranstalters durch die Stadt Rahden.

(4) Jegliche Veränderung der genutzten Räumlichkeiten ist unzulässig, sofern nicht die Stadt Rahden eine Genehmigung hierzu erteilt hat.

(5) Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden. Der ungehinderte Zugang bzw. die Zufahrt darf aus Sicherheitsgründen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster des Gebäudes während aller Veranstaltungen geschlossen zu halten. Jeglicher vermeidbarer Lärm ist zu unterlassen, damit Passanten und benachbarte Anwohner nicht gestört werden. Die benannten Verantwortlichen haben die Veranstaltungsteilnehmer mit Nachdruck darauf hinzuweisen.

(7) Alle bauordnungsrechtlichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Insbesondere sind die nachfolgenden Punkte zu beachten:

a) Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstteilnehmerzahl hinaus ist unzulässig.
b) Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert erreichbar sein.
c) Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt.
d) Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot.

§ 5 Benutzung der Küche

Die Küche kann in Verbindung mit einer Veranstaltung im Gebäude genutzt werden. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Küche und das Inventar in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zu hinterlassen. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen am Inventar (siehe § 11), welche der Stadt Rahden unverzüglich mitzuteilen sind.

§ 6 Beschaffung von Speisen und Getränken

Dem Zweck der Einrichtung entsprechend ist es den Benutzern grundsätzlich gestattet, sämtliche Speisen und Getränke selbst zu beschaffen und mitzubringen.

§ 7 Sperrzeit und Schankerlaubnis

(1) Für alle Veranstaltungen ist die Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 7.00 Uhr grundsätzlich einzuhalten. Sollten Veranstaltungen über 1.00 Uhr hinausgehen, hat der jeweilige Benutzer dies bei der Anmeldung der Veranstaltung ausdrücklich anzugeben, zu begründen und von der Stadt Rahden genehmigen zu lassen.

(2) Für das Ausschenken von alkoholischen Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen ist
eine Schankerlaubnis bei der Stadt Rahden zu beantragen.

§ 8 Hausrecht

(1) Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Stadt Rahden aus.

(2) Den Anweisungen der zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vorgaben dieser Benutzungsordnung einzelne Personen oder Gäste von der Veranstaltung auszuschließen.

§ 9 Benutzungsentgelt

(1) Für die Inanspruchnahme der Räume des Bahnhofs Rahden ist ein Benutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe in einer vom Rat der Stadt Rahden beschlossenen Entgeltordnung festgesetzt ist.

(2) Die Entgelte werden von der Stadt Rahden in Rechnung gestellt.

(3) Die festgesetzten Entgelte sind spätestens fünf Tage vor der Veranstaltung auf ein Konto der Stadtkasse Rahden zu überweisen.

(4) Absagen von angemeldeten Veranstaltungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin, der Stadt Rahden mitzuteilen.

§ 10 Reinigung

Die Reinigung wird durch einen Beauftragten der Stadt Rahden durchgeführt. Evtl. erforderliche Sonderreinigungen werden dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt.

§ 11 Haftung

(1) Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt Rahden für alle Schäden, die durch ihn, durch die in seinem Auftrage handelnden Personen oder durch Besucher bzw. Gäste seiner Veranstaltung aus Anlass der Benutzung auf und an dem Grundstück sowie dem Gebäude, den Räumen und der Einrichtung verursacht werden.

(2) Ausgenommen sind solche Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurück-zuführen sind und trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs eintreten.

(3) Die Stadt Rahden und ihre Bediensteten haften nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

§ 12 Sonstiges

(1) Bei Musikaufführungen sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag für die Erteilung der Befugnis zur Inanspruchnahme der Rechte bei der GEMA, Postfach 11 49, Dortmund, einzuholen.

(2) Der Benutzer hat die Benutzungsordnung sowie die hierzu erlassene Entgeltordnung vor Beginn der Veranstaltung schriftlich anzuerkennen.

(3) Anregungen und Beschwerden, die den Betrieb oder die Ausstattung des Bahnhofs Rahden betreffen, sind zu richten an die Stadt Rahden, Lange Str. 9, 32369 Rahden.

III. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 2010 in Kraft.

Benutzungsverordnung

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