Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land NRW jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – und § 1 Wohngeldgesetz – WoGG –). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Mietzuschuss können Sie beantragen wenn Sie Mieter/in von Wohnraum oder Bewohner/in von Heimen im Sinne des Heimgesetzes sind.
Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum können Sie beantragen, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum vorhanden sind (Mieten bzw. Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung), die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt insbesondere von diesen Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Brutto-Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Antragstellung
Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine Weitergewährung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohngeldantragstellung entstehen, nicht erstattet werden (§ 22, Abs. 5 WoGG).
Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldbehörde! Hier erhalten Sie auch alle notwendigen Vordrucke und Hinweise über vorzulegende Unterlagen bzw. Nachweise.
Besonderheiten
Wohngeld wird unter anderem versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt – etwa für Hotel oder Schlafplätze und/oder wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichen Vermögen.
Darüber hinaus haben Bezieher von folgenden Transferleistungen keinen Anspruch auf Wohngeld, da die angemessenen Unterkunftskosten bereits bei diesen Leistungen berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Wohnkostenzuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt noch dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistungen gehören
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.mbwsv.nrw.de/wohnen/wohngeld/index.php