Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Darüber hinaus hat er die Vorschriften der Versteigerverordnung (VerstV) zu beachten.
Von § 34b GewO sind nicht erfasst:
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen.
Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragsstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i. d. R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht (Schuldnerverzeichnis/Vollstreckungsportal) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Der Nachweis einer besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Aber: Der Versteigerer ist verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und fachspezifische Kenntnisse (Versteigererordnung) zu besitzen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetsite des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab dem 25.01.2021 (PDF, 176 kB)
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in Rahden sowie der hohen Corona-Fallzahlen im gesamten Kreisgebiet hat die Stadtverwaltung Rahden das Rathaus seit dem 14.12.2020 bis auf Weiteres geschlossen.
Anhand der vorliegenden Situation wird laufend entschieden, wie lange die Schließung bestehen bleibt.
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Eine Einsichtnahme in Verfahrensunterlagen von öffentlichen Auslegungen ist weiterhin (nach Terminvereinbarung) möglich.
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