Anlässlich der winterlichen Straßenverhältnisse weist die Stadtverwaltung Rahden auf folgendes hin:
Nach den geltenden Vorschriften sind die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und – eigentümer verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee und Eis freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sollten vorzugsweise abstumpfende Stoffe (z.B. Sand, Asche, Splitt) gestreut werden. Kanaleinläufe an den Straßen und Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eisfreizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht besteht auch vor Grundstücken ohne Gehweg und vor unbebauten Grundstücken.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haften unter Umständen für Schäden, die dadurch entstehen, dass vor ihrem Grundstück nicht ausreichend geräumt oder gestreut wurde.
Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Fußgänger appelliert die Stadt Rahden an die Mitbürgerinnen und Mitbürger, vor Ihren Grundstücken ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.